Die Antragsfrist läuft von 2. Oktober bis 30. November 2023. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 200,00 pro Haushalt. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird automatisiert an die Bezieher/innen des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus, sowie der Wohnbeihilfe ausbezahlt.
Jene Haushalte die keiner dieser beiden Gruppen angehören und die nachstehenden Kriterien erfüllen können den OÖ. Energiekostenzuschuss von 2. Oktober bis 30. November 2023 online beantragen.
Wer wird gefördert?
Einen Zuschuss können erhalten:
1. Bezieher/innen des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
2. Bezieher/innen der Wohnbeihilfe des Landes OÖ, sofern eine Wohnbeihilfe im Zeitraum April bis August bezogen wurde per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
3. Personen die keiner der genannten Gruppen angehören und folgende Kriterien erfüllen:
- Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2023
- Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
- Der Zuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
- Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut des SEPA-Raums, dass im Antrag bekanntzugeben ist.
3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) sonstige Einkünfte (§ 29)
Die Mitarbeiterinnen am Gemeindeamt unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.
Dazu nehmen Sie bitte den Jahreslohnzettel oder den Pensionsnachweis aus dem Jahr 2022 mit.